Urlaub im Arbeitsverhältnis – Ihre Rechte und Pflichten rund um freie Tage
Was Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beachten sollten
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist mehr als nur eine Erholungspause – er ist ein rechtlich geregelter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Und dennoch entstehen in der Praxis regelmäßig Unsicherheiten: Wie viel Urlaub steht wem zu? Was passiert mit Resturlaub? Und welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Urlaub im Arbeitsverhältnis – Rechtssicherheit für beide Seiten
Der Urlaub ist nicht nur ein gesetzlich geschützter Anspruch, sondern auch ein sensibles Thema mit hohem Konfliktpotenzial. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb ihre Rechte und Pflichten genau kennen und alle Regelungen vertraglich klar fassen.
Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um den Urlaubsanspruch – von der korrekten Berechnung bei Teilzeit- oder befristeten Verträgen über die rechtssichere Ablehnung eines Urlaubsantrags bis hin zur Urlaubsabgeltung bei Kündigung.
Auch bei komplexeren Themen wie der Einbindung von Tarifverträgen, betrieblichen Sonderregelungen oder längeren Abwesenheiten (z. B. Elternzeit, Krankheit) stehen wir Ihnen mit juristischer Klarheit zur Seite.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Arbeitsrecht – für eine faire, rechtssichere und transparente Urlaubsregelung.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Arbeitnehmer haben laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr – bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen wird dieser Anspruch sogar erweitert.
Urlaubsverfall und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich – und auch dann verfällt der Urlaub spätestens am 31. März. Doch: Der Verfall tritt nur ein, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist – das heißt, er muss den Arbeitnehmer aktiv auf den drohenden Verfall hinweisen und zur Inanspruchnahme auffordern.
Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet ein Arbeitsverhältnis, muss offener Resturlaub ausgezahlt werden – als sogenannte Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch gilt auch bei Krankheit oder fristloser Kündigung.
Die Zusammenarbeit mit einer erfahrenen Kanzlei wie Billich, Sprenger & Kollegen ist in solchen Fällen besonders wichtig. Wir prüfen Ihre Ansprüche, unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Urlaubsregelungen und vertreten Ihre Interessen – ob im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung.
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